Rechtsanwalt Höninger, Duisburg: Strafrecht,  Arbeitsrecht, Jugendstrafrecht

// Damit Sie zu Ihrem Recht kommen!

Wussten Sie schon..

  • Tipps Verkehrsrecht:

Wussten Sie schon,

  • dass die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung grds. auch Ihre Rechtsanwaltskosten trägt, wenn Sie einen Unfall nicht verschuldet haben;
  • dass Sie nach einem Verkehrsunfall gegenüber der Polizei keine Angaben zur Sache (zu dem Unfall) machen müssen.

Sie sind grundsätzlich nur verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person, wie Name, Anschrift etc. mitzuteilen sowie Personalausweis, Führerschein und Fahrzeugschein vorzulegen und anzugeben, ob Sie an dem Unfall beteiligt waren (mehr nicht!).

  • Tipps Strafrecht:

Wussten Sie schon,

  • dass Sie als Beschuldigter einer Straftat das Recht haben zur Sache zu schweigen!
  • Sie müssen sich nicht selbst belasten – weder bei der polizeilichen Vernehmung, noch gegenüber der Staatsanwaltschaft und auch nicht bei der richterlichen Vernehmung!

Machen Sie nur die Angaben zur Person (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Beruf). Nur dazu sind Sie verpflichtet.

Ganz wichtig: Schalten Sie Ihren Verteidiger sofort ein, sobald Sie wegen einer Straftat beschuldigt oder gar vorläufig festgenommen werden!

Nehmen Sie die Vorladung bei der Polizei nicht ohne Rücksprache mit Ihrem Verteidiger wahr!

Wenn Sie bereits einen „Gesprächstermin“ haben, aber noch nicht mit Ihrem Anwalt gesprochen haben, lassen Sie ggf. diesen Termin verstreichen.

Auch, wenn die Polizei Sie aufsucht – machen Sie lediglich Angaben zur Person, aber schweigen Sie zur Sache!

Zu einem Gespräch mit der Polizei oder Staatsanwaltschaft ist auch nach anwaltlicher Beratung noch genügend Zeit.

Ihr Anwalt wird zunächst Akteneinsicht nehmen, Ihnen erklären, was Ihnen vorgeworfen wird und welche Beweismittel vorliegen.

Erst nach der anwaltlichen Beratung haben Sie den Überblick und können entscheiden, ob Sie zur Sache aussagen möchten oder lieber von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch machen!

  • Tipps Arbeitsrecht:
  • In den meisten Fällen haben Sie als Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf eine Abfindung.

Häufig lässt sich aber durch geschickte Verhandlung eines Anwaltes eine angemessene und möglicherweise auch hohe Abfindung vereinbaren.

Abfindungen sind oft Verhandlungssache!

  • Wenn das Kündigungsschutzgesetz greift, ist es für einen Anwalt des Öfteren möglich, gegen eine Kündigung vor Gericht erfolgreich vorzugehen. Denn: In nicht wenigen Fällen sind die Kündigungen unwirksam!

Manche Arbeitnehmer sind danach noch bis zu ihrem Rentenbeginn bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt oder aber Sie schließen einen Aufhebungsvertrag mit einer hohen Abfindung.

  • Tipps Zivilrecht:

Mietrecht:

  • Der Bundesgerichtshof (BGH, Az: VIII 316/06 vom 12. September 2007) hat erneut den Schutz von Mietern vor überzogenen Renovierungspflichten gestärkt.

Nach einem Urteil sind Klauseln im Mietvertrag unwirksam, die den Mieter beim Auszug unabhängig vom Zustand der Wohnung zur Renovierung verpflichten.

Durch eine solche Bestimmung werde der Mieter unangemessen benachteiligt, entschied das Karlsruher Gericht. Denn nach dem Wortlaut der Bestimmung müsse die Wohnung auch dann instand gesetzt werden, wenn sie eigentlich in tadellosem Zustand sei.

Mit seinem Urteil gab das Karlsruher Gericht Mietern einer Wohnung in Bremen Recht. Sie müssen nun überhaupt nicht renovieren.

Der BGH hat in jüngster Zeit mehrfach einseitige Renovierungsklauseln zu Lasten der Mieter gekippt.

Reiserecht :

  • Das Landgericht Duisburg (Az. 12 S 89/05) hat bei Mängeln von insgesamt 25 % des Reisepreises einem Reisenden eine angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, als eine Art Schmerzensgeld, gem. § 651 f II Alt. 2 BGB wegen erheblicher Beeinträchtigung der Reise gewährt!

Durch dieses Urteil wurden die Rechte Reisender gestärkt! Zu beachten ist jedoch gem. § 651 g I BGB eine so genannte Ausschlussfrist von einem Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise. Dies gilt für die Geltendmachung der Reisemängel, welche die erhebliche Beeinträchtigung der Reise begründen.